BGH - Beschluss vom 14.08.2018
4 StR 251/18
Normen:
StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StGB § 315 Abs. 3; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;
Fundstellen:
DAR 2018, 671
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.01.2018

Annahme eines bedingten Vorsatzes bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung i.R.d. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

BGH, Beschluss vom 14.08.2018 - Aktenzeichen 4 StR 251/18

DRsp Nr. 2018/13447

Annahme eines bedingten Vorsatzes bei hochgradiger Alkoholisierung und affektiver Erregung i.R.d. gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Auch bei hochgefährlichen Taten kann im Einzelfall das Wissens- oder das Willenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn dem Täter das Risiko der Erfolgsherbeiführung - trotz Kenntnis aller gefahrbegründenden Umstände - infolge einer alkoholischen Beeinflussung oder einer anderen psychischen Beeinträchtigung zur Tatzeit nicht bewusst ist oder er deshalb ernsthaft und nicht nur vage auf ein Ausbleiben des Erfolgs vertraut.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Januar 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5; StGB § 315 Abs. 3; StGB § 315b Abs. 1 Nr. 3; StGB § 315b Abs. 3;

Gründe