BVerwG - Beschluss vom 10.06.2021
3 B 19.20
Normen:
StVG § 41 Abs. 2;

Anordnung einer uneingeschränkten Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern

BVerwG, Beschluss vom 10.06.2021 - Aktenzeichen 3 B 19.20

DRsp Nr. 2021/11818

Anordnung einer uneingeschränkten Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des ... Oberverwaltungsgerichts vom ... wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 41 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen die gerügten Verfahrensfehler vor (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Kläger begehrt die Anordnung einer uneingeschränkten Übermittlungssperre in den Fahrzeugregistern gemäß § 41 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für einen Pkw, dessen Halter er ist; nach dieser Regelung sind Übermittlungssperren auf Antrag der betroffenen Person anzuordnen, wenn sie glaubhaft macht, dass durch die Übermittlung ihre schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt würden.

Der Kläger handelt ... mit ..., die er auch transportiert und lagert. Seine Abnehmer sind insbesondere ...