OLG Köln - Urteil vom 03.11.2000
Ss 422/00 B
Normen:
StVG § 25 ;
Fundstellen:
DRsp II(294)319b
NStZ-RR 2001, 119
VRS 100, 58

Anordnung eines Fahrverbots bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens durch Taxifahrer

OLG Köln, Urteil vom 03.11.2000 - Aktenzeichen Ss 422/00 B

DRsp Nr. 2004/1481

Anordnung eines Fahrverbots bei Missachtung eines Sonderlichtzeichens durch Taxifahrer

Wer als Kraftfahrzeugführer einen Sonderfahrstreifen (berechtigt) benutzt (hier: mit einer Taxe), dabei das für diese Fahrspur geltende "Halt" gebietende Sonderlichtzeichen "weißer waagerechter Lichtbalken" trotz schon länger als eine Sekunde andauernder Lichtphase missachtet und dadurch einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar (wie hier) schädigt, handelt ebenso grob pflichtwidrig wie derjenige, der eine den Tatbestand der lfd. Nr. 34.2.1 BKat ausfüllende Zuwiderhandlung begeht, so dass die Anordnung eines Fahrverbots von einem Monat tat- und schuldangemessen ist.

Normenkette:

StVG § 25 ;
Fundstellen
DRsp II(294)319b
NStZ-RR 2001, 119
VRS 100, 58