OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.10.2013
5 Ss 337/13
Normen:
StVG § 24a; OWiG § 79 Abs. 6; OWiG § 79 Abs. 3 S. 1; StPO § 318; StPO § 302 Abs. 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 2; BKatV § 4 Abs. 3; BKat Nr. 241.1; StGB § 46 Abs. 3; StVG § 25 Abs. 2a;
Fundstellen:
NZV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 21.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Js 34668/12

Anordnung eines Regelfahrverbots trotz Existenzgefährdung wegen erheblicher VoreintragungenAnwendbarkeit des Doppelverwertungsverbots im OrdnungswidrigkeitenrechtKeine erneute Berücksichtigung von Umständen, die zur Begründung des Regelfahrverbots führen, im Rahmen der Ablehnung des Abweichens vom Regelfahrverbot

OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen 5 Ss 337/13

DRsp Nr. 2013/24569

Anordnung eines Regelfahrverbots trotz Existenzgefährdung wegen erheblicher VoreintragungenAnwendbarkeit des Doppelverwertungsverbots im OrdnungswidrigkeitenrechtKeine erneute Berücksichtigung von Umständen, die zur Begründung des Regelfahrverbots führen, im Rahmen der Ablehnung des Abweichens vom Regelfahrverbot

Das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB gilt im Orndungswidrigkeitenrecht auch bei der Entscheidung, ob von einem Regelsatz der BKatV abzuweichen ist; deshalb hindert eine Voreintragung, die nach BKatV eine erhöhte Dauer des Regelfahrverbots begründet, dessen Abkürzung wegen Existenzgefährdung nicht.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Februar 2013 im Rechtsfolgenausspruch wie folgt abgeändert:

Gegen den Betroffenen wird eine

Geldbuße in Höhe von 500,00 €

festgesetzt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer von einem Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Dem Betroffenen wird nachgelassen, die Geldbuße in monatliche Raten zu je 50,00 Euro, beginnend am 22. November 2013 und dann jeweils zum Zehnten eines Monats, zu bezahlen.

2.