VerfGH Berlin - Beschluss vom 26.10.2000
VerfGH 102/00
Normen:
OWiG § 96 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 ;
Fundstellen:
DRsp IV(468)230b-d
NStZ-RR 2001, 211

Anordnung von Erzwingungshaft - Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen; erfolglose Betreibungsmaßnahmen; Mitwirkungspflicht des Betroffenen

VerfGH Berlin, Beschluss vom 26.10.2000 - Aktenzeichen VerfGH 102/00

DRsp Nr. 2003/16952

Anordnung von Erzwingungshaft - Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen; erfolglose Betreibungsmaßnahmen; Mitwirkungspflicht des Betroffenen

1. Das Dartun der Zahlungsunfähigkeit des Betroffenen zur Vermeidung der Erzwingungshaft (§ 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) erfordert mehr als eine bloße Darlegung; die Darlegungen sind durch geeignete Belege glaubhaft zu machen. 2. Auch bei unzureichender Darlegung der Zahlungsunfähigkeit durch den Betroffenen darf Erzwingungshaft nur verhängt werden, wenn keine Umstände bekannt sind, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit ergibt (§ 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG); erfolglose Beitreibungsmaßnahmen sind allein grundsätzlich nicht als ausreichender Nachweis der Zahlungsunfähigkeit anzusehen.