BGH - Urteil vom 12.02.2008
VI ZR 154/07
Normen:
BGB § 242 § 779 § 313 (n.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 537
DAR 2008, 333
MDR 2008, 563
NJW-RR 2008, 649
NZV 2008, 448
VRS 114, 164
VersR 2008, 686
zfs 2008, 441
Vorinstanzen:
OLG Oldenburg, vom 22.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 49/06
LG Oldenburg, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1149/06

Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in Niedersachsen

BGH, Urteil vom 12.02.2008 - Aktenzeichen VI ZR 154/07

DRsp Nr. 2008/5163

Anpassung eines Abfindungsvergleichs wegen Reduzierung des Landesblindengeldes in Niedersachsen

»Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 von monatlich 510 EUR auf 409 EUR reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 EUR monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbehaltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrundlage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 EUR bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt.«

Normenkette:

BGB § 242 § 779 § 313 (n.F.) ;

Tatbestand: