LG Mosbach - Beschluss vom 14.09.2000
1 T 122/00
Normen:
AKB § 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 § 10 Abs. 5 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 /redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;
Fundstellen:
PVR 2001, 260
ZfS 2001, 32

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei gesplitteter Unfallschadensregulierung

LG Mosbach, Beschluss vom 14.09.2000 - Aktenzeichen 1 T 122/00

DRsp Nr. 2004/18441

Anrechnung der Geschäftsgebühr bei gesplitteter Unfallschadensregulierung

Auch eine Geschäftsgebühr, die durch Verhandlungen mit der später nicht mitverklagten Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers angefallen ist, ist auf die Prozessgebühr im nachfolgenden Rechtsstreit gegen den Schädiger anzurechnen.

Normenkette:

AKB § 7 Abs. 2 Unterabsatz 1 § 10 Abs. 5 ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1 § 118 Abs. 2 ; VV-RVG Vorbemerkung 3 Abs. 4 /redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ;

Hinweise:

Anmerkung, Xanke, PVR 2001, 260

Fundstellen
PVR 2001, 260
ZfS 2001, 32