OLG Brandenburg - Urteil vom 13.03.2008
12 U 147/07
Normen:
BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 15.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 181/05

Anschaffungskosten für einen ergonomisch geformten Spezialstuhl; Grundsätze zur Festlegung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 12 U 147/07

DRsp Nr. 2008/10414

Anschaffungskosten für einen ergonomisch geformten Spezialstuhl; Grundsätze zur Festlegung der Höhe eines angemessenen Schmerzensgeldes; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Orthopädische Hilfsmittel wie z.B. auch orthopädische Schuhe oder Prothesen sind grundsätzlich erstattungsfähig. Darunter lässt sich auch ein ergonomisch geformter Spezialstuhl fassen, der zu einer Verbesserung der Sitzfähigkeit führt und der, wie der Sachverständige ausgeführt hat, auch hier zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit geführt hat. 2. a) Eine verzögerte Regulierung von Schäden durch den Schädiger bzw. dessen Versicherung kann schmerzensgelderhöhend wirken. Das ist aber nicht der Fall, wenn sofort ein Abschlag bezahlt wurde und sich der tatsächliche Umfang der erlittenen Schmerzen erst in der Folgezeit richtig herausgestellt hat. b) Ein unfallbedingt erlittener Behinderungsgrad ist bei der Schmerzensgeldbemessung durch das Gericht angemessen zu berücksichtigen. c) Bei der Beurteilung erlittener Schmerzen im Rahmen eines Sachverständigengutachtens ist maßgeblich, inwieweit die vom Verletzten geschilderten Schmerzen nachvollziehbar auf den erlittenen Verletzungen beruhen können.