OLG Saarbrücken - Urteil vom 25.02.2003
3 U 514/02
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 10 ; BGB § 823 § 1006 ; PflVG § 3 Nr. 1 § 3 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 148/01

Anscheinsbeweis bei Herausfahren aus Grundstück - Schadensabwägung nach § 17 StVG nur aufgrund feststehender Verursachungsbeiträge

OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 3 U 514/02

DRsp Nr. 2004/5731

Anscheinsbeweis bei Herausfahren aus Grundstück - Schadensabwägung nach § 17 StVG nur aufgrund feststehender Verursachungsbeiträge

1. Wer beim Herausfahren aus einem Grundstück und Hineinfahren in die Fahrbahn mit einem Fahrzeug des fließenden Verkehrs zusammenstößt, kann den Anscheinsbeweis für ursächliches Verschulden nur durch den Nachweis der realen Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes entkräften.2. Der Umstand, dass der Fahrer unter Alkoholeinfluss stand, ist bei der Abwägung nach § 17 StVG nicht zu berücksichtigen, wenn sich die Fahruntüchtigkeit nicht nachweislich unfallursächlich ausgewirkt hat; die bloße Möglichkeit der Ursächlichkeit genügt nicht.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 17 Abs. 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 ; StVO § 10 ; BGB § 823 § 1006 ; PflVG § 3 Nr. 1 § 3 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.