OLG Celle - Urteil vom 14.11.2002
14 U 30/02
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 § 8 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 62
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 5169/00

Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung; Haftungsverteilung bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

OLG Celle, Urteil vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 14 U 30/02

DRsp Nr. 2004/7956

Anscheinsbeweis bei Vorfahrtsverletzung; Haftungsverteilung bei überhöhter Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten

1. Ein Anscheinsbeweis für das Verschulden des Wartepflichtigen an einem Unfall greift dann nicht ein, wenn eine überhöhte Geschwindigkeit des Vorfahrtberechtigten festgestellt wird.2. Ist der Vorfahrtberechtigte mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingefahren und hätte er den Unfall durch Abbremsen oder Ausweichen verhindern können, so trifft ihn ein 50%iges Mitverschulden.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 § 8 ; ZPO § 286 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung erweist sich - abgesehen von einer erst in der Berufungsinstanz geltend gemachten Klagerhöhung wegen des Zinsfußes - als unbegründet. Das Landgericht hat aus auch gegenüber der Berufungsbegründung zutreffenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, denen der Senat in vollem Umfang beitritt und auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, die Klage teilweise abgewiesen.