I.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz ihres vollständigen, infolge des Verkehrsunfalls vom 02.03.2002 entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt ist die bis zum 31.07.2002 geltende Rechtslage anzuwenden, da sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall bereits am 02.03.2002 ereignet hat (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).
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