OLG Brandenburg - Urteil vom 21.06.2007
12 U 2/07
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 a. F. ; StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 24.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 440/04

Anscheinsbeweis für Verschulden des Fahrstreifenwechslers

OLG Brandenburg, Urteil vom 21.06.2007 - Aktenzeichen 12 U 2/07

DRsp Nr. 2007/12037

Anscheinsbeweis für Verschulden des Fahrstreifenwechslers

Bei einem Unfall im örtlichen und zeitlichen unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel spricht bereits ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Fahrstreifenwechslers und einen entsprechenden Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO. Kann der Kfz-Führer diesen Anscheinsbeweis nicht widerlegen, ist auch der Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 7 Abs. 2 StVG a. F. nicht als geführt anzusehen und die Betriebsgefahr seines Pkw bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 17 StVG zu berücksichtigen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 7 Abs. 2 a. F. ; StVG § 17 ; StVO § 7 Abs. 5 ; PflVG § 3 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Klägerin steht über den vom Landgericht zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch gegen die Beklagten auf Ersatz ihres vollständigen, infolge des Verkehrsunfalls vom 02.03.2002 entstandenen Schadens aus § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG zu. Auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt ist die bis zum 31.07.2002 geltende Rechtslage anzuwenden, da sich der streitgegenständliche Verkehrsunfall bereits am 02.03.2002 ereignet hat (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB).