LG Bonn - Urteil vom 18.03.2021
17 O 393/20
Normen:
StVG § 7 Abs. 1;

Ansehen eines fahruntüchtigen Fahrzeugs als in Betrieb i.R.v. Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall (hier: Spannen eines Abschleppseils quer über eine Fahrbahn ohne Absicherungsmaßnahmen)

LG Bonn, Urteil vom 18.03.2021 - Aktenzeichen 17 O 393/20

DRsp Nr. 2024/1105

Ansehen eines fahruntüchtigen Fahrzeugs als "in Betrieb" i.R.v. Schadensersatzansprüchen nach einem Verkehrsunfall (hier: Spannen eines Abschleppseils quer über eine Fahrbahn ohne Absicherungsmaßnahmen)

Tenor

1. Das Versäumnisurteil der Kammer vom 30.12.2020 wird aufrechterhalten mit Ausnahme des Kostenausspruchs soweit dieser sich auf die Kosten der Säumnis des Beklagten bezieht. Insofern wird die Kostenentscheidung aufgehoben.

2. Der Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 30.12.2020 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, der sich am 23.06.2020 um ##:## h in ##### Bonn auf der D1 in Höhe Hausnummer ## ereignete.

Der Beklagte ist Halter des Pkw VW Golf (amtl. Kennzeichen: $$-$ ###).

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