BGH - Beschluss vom 24.10.2012
IV ZR 143/11
Normen:
VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 14;
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 2299/09
OLG Braunschweig, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 121/10

Anspruch auf Auszahlung von angesparten Alterungsrückstellungen an einen neuen Krankenversicherer nach Wechsel einer privaten Krankenkasse unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts; Vereinbarkeit von § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG mit dem GG

BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - Aktenzeichen IV ZR 143/11

DRsp Nr. 2013/5550

Anspruch auf Auszahlung von angesparten Alterungsrückstellungen an einen neuen Krankenversicherer nach Wechsel einer privaten Krankenkasse unter dem Blickwinkel des Verfassungsrechts; Vereinbarkeit von § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b) VVG mit dem GG

Die in § 204 VVG getroffene Regelung verletzt einen Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung nicht in seinen Grundrechten aus Art. 14 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Juni 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Normenkette:

VVG § 204 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); GG Art. 2; GG Art. 3; GG Art. 14;

Gründe

I. Der Kläger, der bei der Beklagten seit 1986 eine private Krankenversicherung unterhielt, diese mit Schreiben vom 29. Juni 2009 zum Jahresende kündigte und eine neue Krankenversicherung im Volltarif bei einem anderen privaten Krankenversicherer abschloss, begehrt von der Beklagten die Auszahlung der angesparten Alterungsrückstellungen an den neuen Krankenversicherer.