OLG Düsseldorf - Beschluss vom 03.03.2008
I-1 W 6/08
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
NZV 2008, 560
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 23.08.2007

Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs übersteigenden Schadensersatz

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2008 - Aktenzeichen I-1 W 6/08

DRsp Nr. 2008/5666

Anspruch auf einen den Wiederbeschaffungswert eines unfallgeschädigten Kraftfahrzeugs übersteigenden Schadensersatz

Bis maximal 30 % über dem Wiederbeschaffungswert liegende Reparaturkosten können nur dann ersetzt werden, wenn das Fahrzeug vollständig und fachgerecht nach den Vorgaben des Sachverständigen repariert wurde und mit einer Weiternutzung des Fahrzeuges durch Ihren Mandanten sein Integritätsinteresse nachgewiesen ist. Dabei muss die Weiternutzung mindestens 6 Monate, gerechnet ab dem Unfalldatum, andauern.

Normenkette:

BGB § 249 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat mit seiner am 26. Mai 2007 zugestellten Klage restlichen Schadenersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 12. Dezember 2006 geltend gemacht, bei dem sein Pkw Opel Astra 1.6, Erstzulassung , beschädigt wurde.

Das von ihm vorgelegte Schadengutachten des TÜV R. wies folgende Werte aus:

Reparaturkostenaufwand (inkl. MwSt.): 7.189,10 EUR

Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.): 5.700,00 EUR

Restwert (inkl. MwSt.): 1.800,00 EUR