BGH - Beschluss vom 12.09.2012
IV ZR 189/11
Normen:
AVB § 6 Abs. 3; AVB § 6 Abs. 4; VVG a.F. § 174 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG München, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 223 C 5993/10
LG München I, vom 08.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 22934/10

Anspruch auf Erstattung von Stornoabzügen nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 189/11

DRsp Nr. 2012/23560

Anspruch auf Erstattung von Stornoabzügen nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I 31. Zivilkammer vom 8. September 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Normenkette:

AVB § 6 Abs. 3; AVB § 6 Abs. 4; VVG a.F. § 174 Abs. 4;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Erstattung von Stornoabzügen. Dem ursprünglich mit Beginn zum 1. November 2000 und vorgesehenem Ablauf zum 31. Oktober 2017 durch die Versicherungsnehmerin Larisa I. bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag lagen deren "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (AVB) zugrunde. In § 6 ist unter der Überschrift "Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" u.a. bestimmt:

"Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts

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