BayObLG - Beschluss vom 18.04.2002
1 ObOWi 52/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 44 § 345 Abs. 1 Satz 1 § 346 ; OWiG § 79 § 80 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2002, 68
DAR 2002, 462
JR 2003, 79
NJW 2002, 3118
NStZ-RR 2002, 287
NZV 2002, 420

Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor Entscheidung über Verteidigerbestellung - Aufhebung des Beschlusses durch Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluss vom 18.04.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 52/02

DRsp Nr. 2002/11136

Anspruch auf rechtliches Gehör - keine Verwerfung der Rechtsbeschwerde vor Entscheidung über Verteidigerbestellung - Aufhebung des Beschlusses durch Rechtsbeschwerdegericht

»1. Aus dem Recht des Betroffenen auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt bei einem nicht am Ort des Amtsgerichts wohnenden mittellosen Betroffenen die Verpflichtung des Amtsgerichts, über die Verwerfung der nicht formgerecht eingereichten Rechtsbeschwerde nicht vor dem Bescheid über die beantragte Bestellung des Verteidigers und/oder eine beantragte Vorschusszahlung zu entscheiden (im Anschluss an BayObLG Beschluss vom 29.12.1994 - 1 St RR 177/94 = NStZ 1995, 300).2. Ein gleichwohl ergangener Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht, dessen Entscheidung in zulässiger Weise beantragt ist, aufzuheben, wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand derzeit nicht gewährt werden kann, weil die versäumte Handlung (formgerechte Beschwerdebegründung) nicht nachgeholt ist (im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300).«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 ; StPO § 44 § 345 Abs. 1 Satz 1 § 346 ; OWiG § 79 § 80 ;

Tatbestand: