BayObLG - Beschluss vom 26.06.2002
1 ObOWi 208/02
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2 § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
VRS 103, 377
VersR 2003, 1413

Anspruch auf rechtliches Gehör - unzulässige Einspruchsverfwerfung - Angaben des Betroffenen im Zulassungsverfahren

BayObLG, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 1 ObOWi 208/02

DRsp Nr. 2002/13291

Anspruch auf rechtliches Gehör - unzulässige Einspruchsverfwerfung - Angaben des Betroffenen im Zulassungsverfahren

»Trägt der Betroffene, dessen Einspruch gemäß § 14 Abs. 2 OWiG zu Unrecht verworfen worden ist, im Zulassungsverfahren vor, er hätte in der Hauptverhandlung seine Fahrereigenschaft eingeräumt, im übrigen aber von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, so kann ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ausgeschlossen werden.«

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; OWiG § 74 Abs. 2 § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt hat mit Bescheid vom 30.5.2001 gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 100 DM festgesetzt.