Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I 30. Zivilkammer vom 3. März 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen
vier Wochen. |
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Erstattung von Stornoabzügen. Dem ursprünglich mit Beginn zum 1. Juli 1996 und vorgesehenem Ablauf zum 30. Juni 2019 durch den Versicherungsnehmer Uwe L. bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag lagen deren "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (AVB) zugrunde. In § 6 ist unter der Überschrift
"Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" u.a. bestimmt:
"Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts
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