BGH - Beschluss vom 12.09.2012
IV ZR 64/11
Normen:
VVG § 174 Abs. 2; VVG § 176 Abs. 3;
Fundstellen:
VersR 2013, 300
r+s 2013, 240
r+s 2014, 382
Vorinstanzen:
AG München, vom 20.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 274 C 19736/09
LG München I, vom 03.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 9151/10

Anspruch auf Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge aufgrund unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Erstattung des vom Bundesgerichtshof festgesetzten Mindestbetrags an denVersicherungsnehmer

BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - Aktenzeichen IV ZR 64/11

DRsp Nr. 2012/23561

Anspruch auf Rückerstattung vorgenommener Stornoabzüge aufgrund unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bei Erstattung des vom Bundesgerichtshof festgesetzten Mindestbetrags an denVersicherungsnehmer

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I 30. Zivilkammer vom 3. März 2011 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen

vier Wochen.

Normenkette:

VVG § 174 Abs. 2; VVG § 176 Abs. 3;

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach der Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages die Erstattung von Stornoabzügen. Dem ursprünglich mit Beginn zum 1. Juli 1996 und vorgesehenem Ablauf zum 30. Juni 2019 durch den Versicherungsnehmer Uwe L. bei der Beklagten geschlossenen Lebensversicherungsvertrag lagen deren "Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung" (AVB) zugrunde. In § 6 ist unter der Überschrift

"Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen?" u.a. bestimmt:

"Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswerts

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