BGH - Beschluss vom 10.12.2019
II ZR 417/18
Normen:
BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Fundstellen:
NZG 2020, 874
WM 2020, 1251
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 664/17
OLG Bremen, vom 30.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 44/18

Anspruch auf Zulassung einer 1. Herrenmannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren; Zwangsabstieg einer Mannschaft mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Ausstieg eines Hauptsponsors)

BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - Aktenzeichen II ZR 417/18

DRsp Nr. 2020/7173

Anspruch auf Zulassung einer 1. Herrenmannschaft zur Teilnahme am Spielbetrieb der Regionalliga Nord der Herren; Zwangsabstieg einer Mannschaft mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit (Ausstieg eines Hauptsponsors)

Bei der Spielberechtigung für die Fußball-Regionalliga Nord handelt es sich um keinen festen, spielzeitunabhängigen Status, der als solcher unabhängig von der jeweiligen Spielzeit jeweils wieder für die Zukunft, d.h. die nächste anstehende Spielzeit hergestellt werden könnte. Vielmehr besteht diese Spielberechtigung danach von vornherein jeweils nur für eine bestimmte Spielzeit und ist mit deren Ablauf beendet. Ob eine Mannschaft auch in der darauffolgenden Spielzeit weiter zur Teilnahme am Spielbetrieb dieser Liga berechtigt ist, hängt allein davon ab, ob sie nach den jeweils zu dieser Spielzeit vorliegenden Umständen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 30. November 2018 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe