OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2008
28 W 27/08
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 249;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 142/08

Anspruch des Käufers eines Neuwagens auf Ersatz von Nutzungsausfall wegen Mängeln des Fahrzeugs

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2008 - Aktenzeichen 28 W 27/08

DRsp Nr. 2009/4380

Anspruch des Käufers eines Neuwagens auf Ersatz von Nutzungsausfall wegen Mängeln des Fahrzeugs

Dem Käufer eines Neuwagens stehen bei Mängeln des Fahrzeugs und fehlender Nutzungsmöglichkeit jedenfalls gegen den Verkäufer keine Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfallschäden zu, da bei einem Neuwagen Mängel allenfalls auf einem Verschulden des Herstellers beruhen, dass der Verkäufer sich nicht zurechnen lassen muss.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 27. August 2008 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. Juli 2008 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - teilweise abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Braunschweig entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

Beschwerdewert: bis zu 4.000 €.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 3; BGB § 249;

Gründe:

I.