KG - Beschluss vom 04.09.2018
6 U 40/18
Normen:
VVG § 1 S. 1; VVG § 78; VVG § 83; ABN 2008 § 6 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 169/17

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Rettungsaufwendungen für ein Wetterschutzdach zum Schutz erhaltenswerter Neubauleistungen in der Feuerversicherung

KG, Beschluss vom 04.09.2018 - Aktenzeichen 6 U 40/18

DRsp Nr. 2019/54

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Erstattung von Rettungsaufwendungen für ein Wetterschutzdach zum Schutz erhaltenswerter Neubauleistungen in der Feuerversicherung

Eine quotale Kürzung der Versicherungsleistungen in Form der Erstattung von Rettungsaufwendungen für ein Wetterschutzdach nach einem Brand im teilweise ausgebauten Dachgeschoss zum Schutz noch erhaltenswerter Neubauleistungen ist nicht im Hinblick darauf gerechtfertigt, dass hierdurch zugleich die darunter befindliche, infolge des Brandes sonst ungeschützte und anderweit gebäudeversicherte Altbausubstanz geschützt wird; denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann den Bedingungen, wonach Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens erstattungsfähig sind, wenn er sie für geboten halten durfte und/oder er sie auf Weisungen des Versicherers macht (hier: § 6 Nr. 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Bauleistungsversicherung durch Auftraggeber - ABN 2008), nicht entnehmen, dass der Versicherer die Aufwendungen nachträglich kürzen darf, wenn durch sie zugleich weitere Rechtsgüter geschützt wurden. Auf die streitige Frage der Anwendbarkeit des § 78 VVG (gesamtschuldnerische Haftung bei Mehrfachversicherung) auf einen gesetzlichen Aufwendungsanspruch gemäß § 83 VVG gegen mehrere Versicherer kommt es daher nicht an.