BGH - Urteil vom 09.05.2012
IV ZR 19/11
Normen:
AVB § 2 1. Buchst.e) ; StGB § 13 Abs. 1; StGB § 266; VVG § 12 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2013, 1042
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 418 O 16/10
OLG Hamburg, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 126/10

Anspruch eines Betreibers von Verbrauchermärkten und Lebensmittelsupermärkten auf Versicherungsleistung aus einer Vertrauensschadenversicherung wegen Betrugs durch das Geldtransportunternehmen; Betrug durch die Verantwortlichen eines Werttransportunternehmens (Heros-Unternehmen) bei der Verwendung des zu transportierenden Geldes zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten; Verschweigen eines Schneeballsystems als eine Täuschung durch Unterlassen

BGH, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen IV ZR 19/11

DRsp Nr. 2012/13945

Anspruch eines Betreibers von Verbrauchermärkten und Lebensmittelsupermärkten auf Versicherungsleistung aus einer Vertrauensschadenversicherung wegen Betrugs durch das Geldtransportunternehmen; Betrug durch die Verantwortlichen eines Werttransportunternehmens (Heros-Unternehmen) bei der Verwendung des zu transportierenden Geldes zur Tilgung eigener Verbindlichkeiten; Verschweigen eines Schneeballsystems als eine Täuschung durch Unterlassen

1. Bereits das Verschweigen eines Schneeballsystems stellt eine Täuschung durch Unterlassen dar. 2. Die Gleichstellung des Unterlassens mit aktivem Handeln setzt voraus, dass der Täter als "Garant" für die Abwendung des strafbewehrten Erfolgs einzustehen hat. 3. Es besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz dahin gehend, dass sich kein vernünftiger Versicherungsnehmer durch vorsätzliche Nichterfüllung einer Anzeigeobliegenheit Rechtsnachteile in seinem Deckungsverhältnis zum Versicherer zuziehen will.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 9. Zivilsenat, vom 21. Dezember 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

AVB § 2 1. Buchst.e) ; StGB § 13 Abs. 1; StGB § 266; VVG § 12 Abs. 1;

Tatbestand