VGH Bayern - Beschluss vom 22.08.2018
11 ZB 18.101
Normen:
StVG § 1 Abs. 1; FZV § 3 Abs. 1; FZV § 6 Abs. 2; FZV § 7 Abs. 2; FZV § 12 Abs. 1 S. 1; FZV § 12 Abs. 7; FZV § 47 Abs. 1; BGB § 985 Abs. 1; BGB § 1006;
Vorinstanzen:
VG München, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 23 K 17.2281

Anspruch eines gutgläubigen Fahrzeugerwerbers auf Zulassung eines im Ausland entwendeten Fahrzeugs; Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsberechtigung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.08.2018 - Aktenzeichen 11 ZB 18.101

DRsp Nr. 2018/14761

Anspruch eines gutgläubigen Fahrzeugerwerbers auf Zulassung eines im Ausland entwendeten Fahrzeugs; Anforderungen an den Nachweis der Verfügungsberechtigung

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 1 Abs. 1; FZV § 3 Abs. 1; FZV § 6 Abs. 2; FZV § 7 Abs. 2; FZV § 12 Abs. 1 S. 1; FZV § 12 Abs. 7; FZV § 47 Abs. 1; BGB § 985 Abs. 1; BGB § 1006;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb am 29. Juni 2016 in Köln von einer Privatperson ein am 24. Juni 2016 im Internet inseriertes gebrauchtes Fahrzeug der Marke Audi A6, FIN ..., zum Preis von 30.000,- Euro. Die unter Angabe falscher Personalien auftretende Verkäuferin gab vor, das Fahrzeug wegen eines finanziellen Engpasses veräußern zu müssen. Das Fahrzeug war am 17. September 2015 in Frankreich zugelassen und dort am 19. Juni 2016 gestohlen worden. Hiervon hatte der Kläger keine Kenntnis. Bei der Veräußerung war das Fahrzeug mit deutschen Kennzeichen (...) versehen, die bereits für ein anderes typgleiches Fahrzeug vergeben waren. Die an den Kläger ausgehändigten deutschen Zulassungspapiere waren gefälscht und stammen aus einem Einbruch im Straßenverkehrsamt Rotenburg (Wümme).