BVerwG - Urteil vom 26.04.2018
3 C 5.16
Normen:
BGB § 90a; BGB § 677 ff.; BGB § 965; TierSchG § 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 27.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 14.1737

Anspruch eines Tierschutzvereins auf Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung einer Katze; Geschäftsführung ohne Auftrag aufgrund des Tierschutzes

BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - Aktenzeichen 3 C 5.16

DRsp Nr. 2018/10123

Anspruch eines Tierschutzvereins auf Ersatz von Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung einer Katze; Geschäftsführung ohne Auftrag aufgrund des Tierschutzes

1. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 ff. BGB) sind im öffentlichen Recht vorbehaltlich abschließender Sonderregelungen grundsätzlich entsprechend anwendbar. Besteht keine Vereinbarung und damit kein Auftragsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn, so kann sich daraus ein Aufwendungsersatzanspruch ergeben (§§ 683, 670 BGB).2. Das Fundrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auf Tiere entsprechend anzuwenden.3. Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, ist Finder. Erst das Ansichnehmen begründet das gesetzliche Schuldverhältnis, das den Finder zur Verwahrung verpflichtet. Die dafür notwendige Besitzbegründung (§ 854 Abs. 1 BGB) liegt in seiner Hand. Ob Besitz begründet wurde, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine Besitzbegründung lässt sich aber nicht verneinen, wenn die Fundsache am Fundort aufgenommen und an einen anderen Ort verbracht wird. Ein dem widersprechender Wille, insbesondere keine Verantwortung für die Fundsache übernehmen und daher nicht Finder werden zu wollen, ist unerheblich und ermöglicht nicht, sich dem gesetzlichen Schuldverhältnis zu entziehen.