BGH - Urteil vom 28.02.1989
VI ZR 208/88
Normen:
BGB § 844 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 844 Abs. 2 Beihilfe 1
DAR 1989, 222
DRsp I(147)245b
DRsp I(147)245b-d
ES Kfz-Schaden M-2/47
FamRZ 1989, 596
MDR 1989, 625
NJW-RR 1989, 608
VRS 77, 93
Vorinstanzen:
LG Regensburg,

Ansprüche des Dienstherrn bei Tötung eines beihilfeberechtigten Elternteils

BGH, Urteil vom 28.02.1989 - Aktenzeichen VI ZR 208/88

DRsp Nr. 1992/2038

Ansprüche des Dienstherrn bei Tötung eines beihilfeberechtigten Elternteils

»Wird, wenn sowohl Vater wie Mutter als Beamte für ihr Kind Anspruch auf Beihilfe haben, einer von ihnen getötet und wird infolgedessen das Kind selbst beihilfeberechtigt, dann hat der Beihilfeleistungen erbringende Dienstherr des Verstorbenen aus übergegangenem Recht Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Beihilfeleistungen an das Kind.«

Normenkette:

BGB § 844 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Am 4. Januar 1984 wurde die am 24. März 1939 geborene Lehrerin I., Beamtin des klagenden Landes Bayern, bei einem Verkehrsunfall getötet. Die Beklagte muß als Haftpflichtversicherer für die Folgen dieses Unfalls aufkommen.

Frau I. hinterließ die Kinder Barbara, geboren am 2. Oktober 1963, und Andreas, geboren am 5. August 1965, sowie ihren Ehemann, der gleichfalls Beamter des Klägers war und es heute noch ist. Sie trug mit ihrem Einkommen zu 39,983% zum Familien(bar)unterhalt bei.