OLG Brandenburg - Urteil vom 11.07.2018
11 U 185/11
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 a.F.; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 27.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 299/10

Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Lebensversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 11 U 185/11

DRsp Nr. 2018/10513

Ansprüche des Versicherungsnehmers nach Widerspruch gegen das Zustandekommen einer Lebensversicherung

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages aufgrund Widerspruchs des Versicherungsnehmers muss dieser sich den Wert den jedenfalls bis zur Beendigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutzes anrechnen lassen.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 27. Oktober 2011 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 2 O 299/10 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.219,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gültigen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 368,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz seit dem 1.4.2010 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits in allen Instanzen haben der Kläger zu 63 % und die Beklagte zu 37 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.