OLG Hamm - Urteil vom 10.11.2008
2 U 155/08
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 247; BGB § 280; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1; BGB § 434 Abs. 2 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2; GPSG § 4 Abs. 1; GPSG § 4 Abs. 2; GPSG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 140/08

Ansprüche eines Kfz-Eigentümers gegen den Inhaber einer Tankstelle wegen Falschbetankung mit Superbenzin anstatt mit Diesel

OLG Hamm, Urteil vom 10.11.2008 - Aktenzeichen 2 U 155/08

DRsp Nr. 2009/16879

Ansprüche eines Kfz-Eigentümers gegen den Inhaber einer Tankstelle wegen Falschbetankung mit Superbenzin anstatt mit Diesel

1. Hat der Eigentümer eines Pkw diesen versehentlich mit Superbenzin anstatt mit Diesel betankt, so treffen den Inhaber der Tankstelle keine Gewährleistungsansprüche, weil der Betankungsvorgang so ausgestaltet ist, dass mit Einleitung ein Kaufvertrag über den getankten Kraftstoff zustande kommt und der Kfz-Eigentümer Superbenzin gewählt hat. 2. Die Anordnung der Zapfsäulen für Diesel an den beiden äußeren Enden der Zapfsäulenbatterie einer Tankstelle verletzt nicht die dem Tankstellenbetreiber obliegende vertragliche Sorgfaltspflicht.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.06.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 247; BGB § 280; BGB § 434 Abs. 1 Satz 1; BGB § 434 Abs. 2 Satz 2; BGB § 823 Abs. 2; GPSG § 4 Abs. 1; GPSG § 4 Abs. 2; GPSG § 4 Abs. 3;

Gründe:

A