OLG Stuttgart - Urteil vom 21.09.2021
6 U 184/19
Normen:
BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 18.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 328/18

Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines PkwUnwirksamkeit einer WiderrufsbelehrungUnklare Angaben zur WiderrufsfristKein Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2021 - Aktenzeichen 6 U 184/19

DRsp Nr. 2021/15092

Ansprüche nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur Finanzierung des Kaufs eines Pkw Unwirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Unklare Angaben zur Widerrufsfrist Kein Berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 18.3.2019 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem unter dem 9.3.2015 geschlossenen Darlehensvertrag über 24.030,00 Euro ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 28.5.2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.

2.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.487,45 Euro zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte 95%, der Kläger trägt 5%.

4.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5.

Die Revision wird, beschränkt auf die Widerklage, zugelassen.

Streitwert der Berufungsinstanz: 30.121,61 Euro.

Normenkette:

BGB § 355 Abs. 2 S. 2; BGB § 356b Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2;