KG - Beschluss vom 09.09.2021
27 U 11/21
Normen:
BGB § 506; BGB § 495; BGB § 355; BGB § 312g Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 249/20

Ansprüche nach Widerruf eines Kfz-Kilometer-Leasingvertrages zur Nutzung zu privaten ZweckenFehlendes WiderrufsrechtBegriff der Finanzdienstleistungen

KG, Beschluss vom 09.09.2021 - Aktenzeichen 27 U 11/21

DRsp Nr. 2022/17760

Ansprüche nach Widerruf eines Kfz-Kilometer-Leasingvertrages zur Nutzung zu privaten Zwecken Fehlendes Widerrufsrecht Begriff der Finanzdienstleistungen

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.12.2020, Aktenzeichen 2 O 249/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Berlin ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlags von 10 % leisten.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.726,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 506; BGB § 495; BGB § 355; BGB § 312g Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beklagte überließ dem Kläger mit Vertrag vom 12.09.2015 ein Fahrzeug Skoda Superb 2.0 TDI SCR 140kW DSG 4x4 SportLine Comb zur Nutzung zu privaten Zwecken. Es handelt sich um einen Kilometer-Leasingvertrag. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage KGR 1 verwiesen.