OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 25.11.2020
16 A 2303/19
Normen:
FeV § 31 Abs. 1; StVZO a.F. § 15 Anl. XXVII;
Fundstellen:
DAR 2021, 586
DÖV 2021, 276
NZV 2021, 319
VRS 2020, 257
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 06.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5617/17

Antrag auf prfüungsfreies Umtauschen der serbische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B; Antrag auf Prozesskostenhilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.11.2020 - Aktenzeichen 16 A 2303/19

DRsp Nr. 2020/17998

Antrag auf prfüungsfreies Umtauschen der serbische Fahrerlaubnis in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B; Antrag auf Prozesskostenhilfe

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 6. Mai 2019 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 31 Abs. 1; StVZO a.F. § 15 Anl. XXVII;

Gründe

Die Anträge des Klägers, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), haben keinen Erfolg.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. d. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO bietet. Dies war bereits bei Eintritt der Bewilligungsreife der Fall.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sinngemäß auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist, ist unbegründet, weil dieser Zulassungsgrund nicht vorliegt.