BayObLG - Beschluss vom 20.09.2000
2 ObOWi 453/00
Normen:
OWiG § 46 Abs. 1 § 71 Abs. 1 ; StPO § 137 Abs. 1 § 228 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 2001, 83
DRsp IV(468)226b

Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers

BayObLG, Beschluss vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 2 ObOWi 453/00

DRsp Nr. 2004/1296

Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung des Verteidigers

Bei der Entscheidung über den Antrag auf Verlegung des Termins zur Hauptverhandlung wegen Verhinderung des gewählten Verteidigers sind das Interesse des Betroffenen an einer Verteidigung und das Interesse an einer reibungslosen Durchführung des Verfahrens gegeneinander abzuwägen. Im Zweifel hat das Verteidigungsinteresse Vorrang.

Normenkette:

OWiG § 46 Abs. 1 § 71 Abs. 1 ; StPO § 137 Abs. 1 § 228 Abs. 2 ;

Hinweise:

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Heinrich, Hof/Saale, in DAR 2001, 84.

Fundstellen
DAR 2001, 83
DRsp IV(468)226b