Antrag auf Vertagung des Hauptverhandlungstermins

An das Amtsgericht ...

Az.: ...

In der Bußgeldsache

gegen

...

beantrage ich,

den auf den ... anberaumten Hauptverhandlungstermin

1.    am selben Tag auf zwei Stunden später zu terminieren, hilfsweise

2.    den Termin auf ein anderes Datum zu verlegen.

Begründung:

Die Ladung zu obigem Termin erhielt ich mit heutigem Datum. Mein Terminkalender für diesen Tag sieht bereits mehrere, früher erfolgte Ladungen vor. Diese überreiche ich in Ablichtung zur Glaubhaftmachung. Der Termin am AG ... um ... ist bereits einmal verlegt worden.

Der Betroffene verweist auf sein Recht auf Beistand durch einen Verteidiger, das sich aus dem Grundsatz des rechtsstaatlichen (und fairen) Verfahrens ergibt. Ein solcher Anspruch ist auch im Bußgeldverfahren nicht auf die Fälle notwendiger Verteidigung (§§ 140, 145 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG) beschränkt (so jüngst ausdrücklich BayObLG, Beschl. v. 04.12.2020 - 201 ObOWi 1517/20, VRR 01/2021, Satz 2 [LS]; Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, §  71 Rdnr. 29 f.; Senge, in: KK- OWiG, 5. Aufl. 2018, § 71 Rdnr. 65). Die Fürsorgepflicht des Gerichts gebietet es jedenfalls, sich in nicht ganz einfachen, mit erheblichen Folgen verbundenen Bußgeldverfahren gerade von diesem Anwalt vertreten zu lassen (BayObLG, Beschl. v. 04.12.2020 - , VRR 01/2021, Satz 2 [LS]; OLG Braunschweig, Beschl. v. 20.01.2012 - Ss (OWiZ) 206/11, VRR 2012, 123; OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2004 - 2005, ).