An die Staatsanwaltschaft ...
Geschäftszeichen: ...
In der Bußgeldsache
gegen
...
rege ich an,
die Hauptverhandlung gegen den Bußgeldbescheid vom ... vor dem Jugendrichter
durchzuführen.
Begründung:
Neben § 68 OWiG gilt uneingeschränkt § 42 JGG (Göhler, OWiG, § 68 Rdnr. 6; KK- OWiG/Bohnert, § 68 Rdnr. 29; BGHSt 25, 263 = NJW 1974, 708). Entsprechend § 42 Abs. 2 JGG soll der Staatsanwalt die Akten nach Möglichkeit dem Richter vorlegen, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben obliegen. Das wäre hier das Jugendgericht .... Der Vorrang des Jugendgerichts entspricht absolut h.M. (Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 68 Rdnr. 8).
Folgende Gründe sprechen für diesen Gerichtsstand vorrangig vor dem des § 68 OWiG :
... (wird ausgeführt).
... Rechtsanwalt
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