VGH Bayern - Beschluss vom 30.01.2023
11 CS 22.2596
Normen:
StVG § 3 Abs. 2 S. 3; FeV § 47 Abs. 2;
Fundstellen:
KommP BY 2023, 153
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 29.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 22.2564

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung einer bulgarischen Fahrerlaubnis nach Fahren unter Drogeneinfluss

VGH Bayern, Beschluss vom 30.01.2023 - Aktenzeichen 11 CS 22.2596

DRsp Nr. 2024/2528

Antrag gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Nutzungsuntersagung einer bulgarischen Fahrerlaubnis nach Fahren unter Drogeneinfluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. In Abänderung der Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2022 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 2 S. 3; FeV § 47 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner bulgarischen Fahrerlaubnis der Klassen AM, B1, B, C1, C und T im Inland Gebrauch zu machen.