Verwaltungsgericht
.
Straße, Hausnr./Postfach PLZ Ort
per beA
gegen den Bescheid der/des wird wiederhergestellt bzw. angeordnet. erhoben. ). ist. betreffend die Vorlageverpflichtung ist begründet, wenn das Gericht § Abs. Satz 2 insoweit für unanwendbar hält. Nachdem die Behörde ausweislich der gesetzten Frist für die Vorlage des Führerscheins unabhängig vom Eintritt der aufschiebenden Wirkung eines Hauptsacherechtsbehelfs davon ausgeht, dass ein Hauptsacherechtsbehelf gegen die Vorlageverpflichtung keine aufschiebende Wirkung hat, ist in entsprechender Anwendung von § Abs. Satz 3 festzustellen, dass der Hauptsacherechtsbehelf gegen die Vorlageverpflichtung tatsächlich aufschiebende Wirkung hat.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|