Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wg. Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis

An das Verwaltungsgericht ...

 

Antrag

Wir

Verfahrensbevollmächtigter: RAe . .

gegen

Stadt/Kreis . - Straßenverkehrsamt -;

dortiges Aktenzeichen ..., - Antragsgegner -

wegen Entziehung der Fahrerlaubnis,

hier: aufschiebende Wirkung

Namens und im Auftrag des Antragstellers und unter Vorlage der mich legitimierenden Original-Vollmacht wird beantragt:

1.   Die sofortige Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom ..., zugegangen am ..., auszusetzen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom ... wiederherzustellen.

2.   Dem Antragsgegner aufzugeben, den vom Antragsteller am ... abgegebenen Führerschein unverzüglich wieder an den Antragsteller herauszugeben.

Begründung:

1. Folgender Sachverhalt liegt zugrunde:

...

2. Hieraus ergibt sich folgende rechtliche Würdigung:

Dem Antrag ist stattzugeben, weil das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt (§ 80 Abs. 5 VwGO).

Das überwiegende Aussetzungsinteresse des Klägers ergibt sich bereits daraus, dass kein öffentliches Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus Folgendem: ...

Zudem ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Antragsteller seit Jahren unauffälliger Verkehrsteilnehmer war und eine Entziehung der Fahrerlaubnis gravierende berufliche und soziale Nachteile hätte.

... (Unterschrift)