Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO wg. Vorladung zum Verkehrsunterricht

An das Verwaltungsgericht ... ...

 

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (§ 80 Abs. 5 VwGO)

In Sachen ...

zeige ich unter Vollmachtsvorlage an, dass ich den Antragsteller vertrete. Namens und in dessen Vollmacht wird beantragt,

die Anordnung der sofortigen Vollziehung entsprechend der Verfügung vom ... zum Aktenzeichen ... der Antragsgegnerin wird aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom ... wiederhergestellt.

Begründung:

Mit Verfügung vom ... zum Aktenzeichen ... der Antragsgegnerin ist die Betroffene zum Verkehrsunterricht gemäß § 48 StVO vorgeladen worden, zugleich ist in dieser Verfügung die sofortige Vollziehung angeordnet worden. Beide Bescheide wurden zeitgleich am ... zugestellt.

Gegen die Verfügung zur Vorladung zum Verkehrsunterricht ist mit gleicher Post Widerspruch bei der Antragsgegnerin erhoben worden.

Mit dem hier vorliegenden Antrag an das Gericht wird die sofortige Vollziehbarkeit angefochten. Dieser Antrag ist zulässig und auch, wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben werden, begründet.

Der Antrag ist zulässig, da § 80 Abs. 5 VwGO die vorherige Anrufung der Verwaltungsbehörde nicht voraussetzt (s. BFH NVwZ 1987, 360; OVG Koblenz NJW 1961, 1598; VGH München NVwZ 1982, 575).

Alternative 1: