OLG Stuttgart - Urteil vom 31.07.2008
19 U 54/08
Normen:
BGB § 123;
Fundstellen:
OLGReport-Stuttgart 2009, 421
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 13.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 340/07

Arglistige Täuschung durch Verschweigen der ausschließlichen Vorbenutzung eines gebraucht veräußerten Pkw als Mietfahrzeug

OLG Stuttgart, Urteil vom 31.07.2008 - Aktenzeichen 19 U 54/08

DRsp Nr. 2009/15665

Arglistige Täuschung durch Verschweigen der ausschließlichen Vorbenutzung eines gebraucht veräußerten Pkw als Mietfahrzeug

Ein gewerblicher Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, dem Käufer eines gebrauchten Pkw zu offenbaren, dass dieser von dem Voreigentümer ausschließlich als Mietfahrzeug genutzt worden ist. Unterbleibt dies, ist der Käufer zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.03.2008 (Az. 3 O 340/07)

a b g e ä n d e r t und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.834,08 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.09.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat 1.9 TDI Kombi Trendline, Fahrgestellnummer WWW....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,21 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; außerdem verbleibt es bei der Abweisung der Widerklage.

II. Die weitergehende Berufung wird

z u r ü c k g e w i e s e n.