I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.03.2008 (Az.
a b g e ä n d e r t und neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.834,08 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.09.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat 1.9 TDI Kombi Trendline, Fahrgestellnummer WWW....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,21 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; außerdem verbleibt es bei der Abweisung der Widerklage.
II. Die weitergehende Berufung wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
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