OLG Celle - Urteil vom 10.01.2002
11 U 108/01
Normen:
BGB § 459 § 462 § 463 § 467 § 433 ;
Vorinstanzen:
LG Verden, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 543/00

Arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens

OLG Celle, Urteil vom 10.01.2002 - Aktenzeichen 11 U 108/01

DRsp Nr. 2002/2836

Arglistiges Verschweigen eines Unfallschadens

»Zu den Voraussetzungen für die Annahme arglistigen Verschweigens eines Unfallschadens bei Veräußerung eines Gebrauchtwagens durch einen KFZ-Händler«

Normenkette:

BGB § 459 § 462 § 463 § 467 § 433 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Die zulässige Berufung des Beklagten ist dagegen unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises an den Kläger Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges gemäß § 459, § 462, § 463, § 467, § 433 BGB verurteilt. Unstreitig hatte der Wagen vor dem Verkauf einen schweren Unfall gehabt, bei dem er mit der gesamten linken Fahrzeugseite am 6. Dezember 1998 auf einer Autobahn in eine Leitplanke fuhr. Ein Gebrauchtwagen, der einen Unfallschaden aufweist, ist fehlerhaft im Sinne der Gewährleistungsansprüche des Kaufrechts, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Bagatellschaden. Angesichts des Umfanges der Beschädigung liegt im vorliegenden Fall kein Bagatellschaden vor.