OLG Hamm - Beschluss vom 13.09.2004
2 Ss OWi 449/04
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
VRS 107, 470
zfs 2004, 534
Vorinstanzen:
AG Witten, vom 10.11.2003

Atemalkoholmessung; Feststellungen

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 449/04

DRsp Nr. 2004/15664

Atemalkoholmessung; Feststellungen

»Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a StVG ist es derzeit ausreichend, wenn in den tatsächlichen Feststellungen mitgeteilt wird, dass eine "Atemalkoholmessung" durchgeführt worden ist und der festgestellte Atemalkoholwert aufgeführt wird.«

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 250 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die formelle und die materielle Rüge erhebt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache - zumindest vorläufig - Erfolg. Dahinstehen kann, ob das angefochtene Urteil auch wegen der geltend gemachten formellen Mängel aufzuheben war. Jedenfalls führt die Sachrüge zum (vorläufigen) Erfolg.

1.

Die tatrichterlichen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a StVG nicht. Sie sind lückenhaft (§ 267 StPO).