OLG Hamm - Beschluss vom 26.08.2004
4 Ss OWi 562/04
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
zfs 2004, 583
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 23.06.2004

Atemalkoholmessung; Feststellungen; Anforderungen

OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 4 Ss OWi 562/04

DRsp Nr. 2004/15668

Atemalkoholmessung; Feststellungen; Anforderungen

»Grundsätzlich ist bei einer Atemalkoholmessung mit dem genannten Messgerät lediglich die Messmethode und der ermittelte Atemalkoholwert mitzuteilen om 29.04.2004 - 4 Ss OWi 256/04 - m.w.N.). Dies gilt jedoch nur, wenn keinerlei Veranlassung besteht, die Funktionstüchtigkeit des Messgerätes in Zweifel zu ziehen.«

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 267 ;

Gründe:

Der Betroffene ist durch das Urteil des Amtsgerichts Warburg vom 23. Juni 2004 wegen fahrlässigen Fahrens mit 0,25 mg/l Atemalkohol zu einer Geldbuße von 275,- EURO verurteilt worden. Ferner ist ihm verboten worden, für die Dauer von einem Monat Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 28. März 2004 gegen 22.35 Uhr mit seinem PKW öffentliche Straßen in Warburg mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l.