OLG Hamm - Beschluss vom 13.09.2004
2 Ss OWi 462/04
Normen:
StVG § 24a ; StPO § 267 ;
Fundstellen:
DAR 2004, 713
VRS 107, 386
zfs 2004, 532
Vorinstanzen:
AG Schwerte, vom 11.12.2003

Atemalkoholmessung; Feststellungen, Anforderungen an die Urteilgründe, Standardisiertes Messverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 462/04

DRsp Nr. 2004/15665

Atemalkoholmessung; Feststellungen, Anforderungen an die Urteilgründe, Standardisiertes Messverfahren

»Bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24 a StVG, die auf einer Atemalkoholmessung beruht, ist es grundsätzlich ausreichend, wenn im tatrichterlicher Urteil die Messmethode und der festgestellte Atemalkoholwert mitgeteilt wird. Weitere Angaben sind in der Regel nicht erforderlich. Insbesondere müssen auch nicht die Einzelmesswerte mitgeteilt werden (Aufgabe entgegenstehender Senatsrechtsprechung in 2 Ss OWi 455/01).«

Normenkette:

StVG § 24a ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG zu einer Geldbuße von 250 EURO verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.