OLG Hamm - Beschluss vom 23.08.2004
2 Ss 357/04
Normen:
StVG § 24 a ;
Fundstellen:
DAR 2005, 227
NZV 2005, 109
VRS 107, 468
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 18.02.2004

Atemalkoholmessung; Feststellungen; Anforderungen; Sicherheitsabschlag; Einhaltung der Kontrollzeit

OLG Hamm, Beschluss vom 23.08.2004 - Aktenzeichen 2 Ss 357/04

DRsp Nr. 2004/18993

Atemalkoholmessung; Feststellungen; Anforderungen; Sicherheitsabschlag; Einhaltung der Kontrollzeit

»Ist bei einer Atemalkoholmessung die Kontrollzeit von mindestens 10 Minuten, bei der es sich gegenüber der 20-minütigen Wartezeit seit Trinkende um das wesentlich bedeutendere Kriterium handelt, eingehalten worden, kann die ermittelte Messung ohne Sicherheitsabschläge zur Feststellung der zur Tatzeit vorliegenden Atemalkoholkonzentration zugrunde gelegt werden.«

Normenkette:

StVG § 24 a ;

Gründe: