OLG Hamm - Beschluss vom 01.12.2003
3 Ss 658/03
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Herford, vom 01.08.2003

Atemalkolmessung; Feststellungen; Umfang; standardisiertes Messverfahren; Fahrverbot; Absehen

OLG Hamm, Beschluss vom 01.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ss 658/03

DRsp Nr. 2004/2086

Atemalkolmessung; Feststellungen; Umfang; standardisiertes Messverfahren; Fahrverbot; Absehen

»Zu den Anforderungen an die tatsächlichen Feststellungen bei einer Atemalkoholmessung.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Amtsgerichts Herford vom 1. August 2003 wurde gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 24 a Abs. 1 StVG eine Geldbuße von 250,- EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet. Die Anordnung des Fahrverbotes erfolgte mit der Maßgabe, dass es erst wirksam werde, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

Das Amtsgericht hat zur Sache die folgenden Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 27.12.2002 um 0.50 Uhr mit dem Pkw VW, amtliches Kennzeichen XXXXX, in Löhne die Koblenzer Straße, obwohl er zu vor alkoholische Getränke zu sich genommen hatte. Die festgestellte Atem-Alkoholkonzentration betrug 0,47 mg/l.

Der Betroffene führte damit ein Kraftfahrzeug mit einer Atem-Alkohol-

konzentration von 0,25 mg/l oder mehr.

Der Betroffene hat diesen Sachverhalt eingeräumt. Er beanstandet insbesondere auch nicht die festgestellte Atem-Alkoholkonzentration.