BGH - Beschluss vom 25.09.2012
1 StR 212/12; alt: 1 StR 354/11
Normen:
GmbHG § 6; StGB § 263 Abs. 3; StGB § 69;
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 28.12.2011

Aufhebung eines Urteils wegen Fehlens von eigenen Feststellungen des Tatrichters zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung bei einer lediglichen Bezugnahme auf ein aufgehobenes Urteil; Vorliegen von Rechtsfehlern beim Strafausspruch i.R.e. Verurteilung wegen falscher Angaben in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - Aktenzeichen 1 StR 212/12; alt: 1 StR 354/11

DRsp Nr. 2012/20453

Aufhebung eines Urteils wegen Fehlens von eigenen Feststellungen des Tatrichters zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung bei einer lediglichen Bezugnahme auf ein aufgehobenes Urteil; Vorliegen von Rechtsfehlern beim Strafausspruch i.R.e. Verurteilung wegen falscher Angaben in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

1. Bezugnahmen auf außerhalb der Urteilsgründe befindliche Aktenteile sind nur ausnahmsweise zulässig.2. Auf mit dem früheren Urteil aufgehobene, also nicht mehr existente Feststellungen, verbietet sich eine Bezugnahme von selbst.3. Auch die Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten im aufgehobenen ersten Urteil müssen vom neuen Tatrichter neu getroffen werden.4. Nicht mehr existente Strafzumessungserwägungen können ebenfalls nicht Gegenstand einer Bezugnahme sein.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. Dezember 2011 im Ausspruch über die Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

1.

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen