OLG Düsseldorf - Urteil vom 21.08.2023
6 U 1/23 (Kart)
Normen:
GWB § 33 Abs. 1; GWB § 19 Abs. 1; GWB § 18 Abs. 1 Nr. 3; GWB § 18 Abs. 3; GWB § 18 Abs. 4; StVO § 23 Abs. 1a; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 23; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 27.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 209/22

Aufhebung Fahrersperre BusfahrerVerkehrsvertrag Tochtergesellschaft Kreis mit privater Busgesellschaft bezüglich QualitätsanforderungenFahrersperre Busfahrer aufgrund Handytelefonat

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2023 - Aktenzeichen 6 U 1/23 (Kart)

DRsp Nr. 2023/12465

Aufhebung Fahrersperre Busfahrer Verkehrsvertrag Tochtergesellschaft Kreis mit privater Busgesellschaft bezüglich Qualitätsanforderungen Fahrersperre Busfahrer aufgrund Handytelefonat

Ein Vertrag zwischen einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines Kreises und einem privaten Busunternehmen bezüglich der Regelung des Fahrverkehrs unterliegt der kartellrechtlichen Überprüfung. Soweit gegen einen Busfahrer aufgrund dessen eine Fahrersperre ausgesprochen wurde, ist diese im Einzelfall auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Bei Verwendung eines Handys während der Fahrt ist die Verhängung einer Fahrersperre grundsätzlich zulässig. Ausreichend ist insoweit aber eine zeitlich begrenzte Sperre für einen kürzeren Zeitraum, der nach mehr als 2 Jahren in jedem Fall überschritten ist. Eine lebenslange Sperre ist erst recht unangemessen.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.10.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (33 O 209/22) teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass die Beklagte verurteilt wird, gegenüber der C. mitzuteilen, dass die unter dem 7.7.2021 ausgesprochene Sperre des Klägers für den Einsatz auf REVG-Linien aufgehoben ist.Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette: