OLG Hamm - Beschluss vom 24.09.2002
4 Ss 782/02
Normen:
StGB § 315c § 46 ;

Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, tödlicher Verkehrsunfall, Strafzumessung, eigene Nachteile durch die Tat, Unfall, eigene Unfallfolgen, Tod des Unfallgegners erst nach geraumer Zeit, Ursachenkette für Tod

OLG Hamm, Beschluss vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 4 Ss 782/02

DRsp Nr. 2003/1051

Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch, tödlicher Verkehrsunfall, Strafzumessung, eigene Nachteile durch die Tat, Unfall, eigene Unfallfolgen, Tod des Unfallgegners erst nach geraumer Zeit, Ursachenkette für Tod

»Zwar hat der Tatrichter bei der Strafzumessung einen weiten Bewertungsspielraum, gleichwohl ist eine eingehende Abwägung der wesentlichen Umstände in den Urteilsgründen erforderlich. Das gilt auch in Fällen wie hier, in denen die durch Alkohol im Straßenverkehr hervorgerufenen Gefahren und Schäden grundsätzlich ein nachdrückliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden erfordern).«

Normenkette:

StGB § 315c § 46 ;

Gründe:

I.

Der Angeklagte ist durch das Amtsgericht Paderborn am 8. Februar 2002 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung (richtig: in drei Fällen) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt worden. Außerdem ist ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde angewiesen worden, ihm vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.