BGH - Urteil vom 11.02.1998
VIII ZR 38/97
Normen:
VerbrKrG § 4 Abs. 1 ; ZPO § 539 ;

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Übergehens nicht entscheidungserheblichen Vorbringens; Anwendung des VerbrKrG auf einen Schuldbeitritt

BGH, Urteil vom 11.02.1998 - Aktenzeichen VIII ZR 38/97

DRsp Nr. 1998/4332

Aufhebung und Zurückverweisung wegen Übergehens nicht entscheidungserheblichen Vorbringens; Anwendung des VerbrKrG auf einen Schuldbeitritt

1. Die Aufhebung eines Urteils unter Zurückverweisung nach § 539 ZPO wegen übergangenen Vorbringens einer Partei ist rechtsfehlerhaft, wenn das übergangene Vorbringen nicht entscheidungserheblich ist. 2. Anwendung des VerbrKrG auf einen Schuldbeitritt im Rahmen eines Leasing-Rahmenvertrages über 180 Fahrzeuge.

Normenkette:

VerbrKrG § 4 Abs. 1 ; ZPO § 539 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, ein Leasingunternehmen, schloß im zweiten Halbjahr 1991 rund 180 gleichlautende Kraftfahrzeugleasingverträge mit der Firma D. Leasing GmbH & Co. Autoleasing KG (künftig: Firma D.), die die Fahrzeuge weiterverleaste. Im Oktober 1993 fiel die Firma D. in Konkurs. Daraufhin kündigte die Klägerin sämtliche Leasingverträge fristlos. Aus deren Abwicklung ist ihr nach ihrer Behauptung ein Schaden in Höhe von 510.678,53 DM entstanden. Diesen verlangt sie aufgrund gesamtschuldnerischer Mithaftung von den Beklagten ersetzt.