OLG Hamm - Urteil vom 02.02.2024
26 U 36/23
Normen:
BGB § 630a; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 249; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 25.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 113/19

Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus Anlass einer ärztlichen Fehlbehandlung an der Wirbelsäule; Verletzung der Aufklärungspflicht

OLG Hamm, Urteil vom 02.02.2024 - Aktenzeichen 26 U 36/23

DRsp Nr. 2024/3523

Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus Anlass einer ärztlichen Fehlbehandlung an der Wirbelsäule; Verletzung der Aufklärungspflicht

Kommen für die Behandlung eines Patienten (hier an der Wirbelsäule) sowohl eine operative als auch eine konservative Beandlung in Betracht, ist eine umfassende Aufklärung geboten. Der Patient muss in der Lage sein, einen Abwägungsprozess zwischen der konservativen Behandlung und dem operativen Vorgang vorzunehmen. Dieser Abwägungsprozess ist zu dokumentieren.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. Januar 2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.

Die Beklagten zu 1), 2), 3) und 5) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2019 zu zahlen.