BGH - Urteil vom 21.11.2012
IV ZR 97/11
Normen:
StGB § 142 Abs. 1; StGB § 142 Abs. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 326
DAR 2013, 79
MDR 2012, 15
MDR 2013, 214
NJW 2013, 936
NZV 2013, 179
NZV 2013, 4
VRS 2013, 89
VersR 2013, 175
r+s 2012, 586
r+s 2013, 61
Vorinstanzen:
LG Bautzen, vom 19.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 466/09
OLG Dresden, vom 06.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 1310/10

Aufklärungsobliegenheitsverletzung gegenüber einer Kfz-Kaskoversicherung bei Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen

BGH, Urteil vom 21.11.2012 - Aktenzeichen IV ZR 97/11

DRsp Nr. 2013/422

Aufklärungsobliegenheitsverletzung gegenüber einer Kfz-Kaskoversicherung bei Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegten Pflicht zur unverzüglichen nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen

Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nachträglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, so begründet allein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222).

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 142 Abs. 1; StGB § 142 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz-Kaskoversicherung auf Versicherungsleistungen für einen Fahrzeugschaden an seinem geleasten PKW infolge eines Unfalls vom 11. Juli 2008 in Anspruch.